Während der Vorbereitung und Durchführung unseres kostenfreien Webinars: Die E-Rechnungspflicht naht! haben wir zahlreiche, wertvolle Fragen und Anregungen gesammelt. Um diese auch nachträglich zu beantworten, haben wir eine Übersicht der häufigsten Fragen und Antworten erstellt. Dieser Blogartikel soll Ihnen helfen, die E-Rechnung und die anstehenden gesetzlichen Änderungen besser zu verstehen.
Eine E-Rechnung übermittelt Rechnungsinformationen elektronisch und ermöglicht deren automatisierten Empfang und Weiterverarbeitung. Dies gewährleistet eine durchgehend digitale Bearbeitung von der Erstellung bis zur Zahlung. Im Gegensatz zu Papierrechnungen oder Bilddateien wie PDFs stellt eine E-Rechnung die Inhalte in einem strukturierten, maschinenlesbaren Datensatz dar, der eine medienbruchfreie Verarbeitung sicherstellt.
Die E-Rechnung bietet Unternehmen zahlreiche Vorteile:
Zukünftig können verschiedene E-Rechnungsformate für den strukturierten Austausch von Rechnungen und Daten zwischen Unternehmen, Behörden und Verbrauchern genutzt werden. Die wichtigsten Formate für elektronische Rechnungen sind: XRechnung, ZUGFeRD/Factur-X, EDI (Electronic Data Interchange) bzw. alle Formate, die der Norm EN 16931 entsprechen und in den zugelassenen Syntaxen CII (Cross Industry Invoice) oder UBL (Universal Business Language) erstellt wurden, sind erlaubt. Es gibt nicht „das“ Standardformat. Welches Format verwendet wird, hängt von der jeweiligen Vereinbarung der Geschäftspartner ab. Generell sollte man sich im Unternehmen für ein Format entscheiden und dieses dann verwenden.
ZUGFeRD/Factur-X kombiniert einen maschinenlesbaren XML-Datensatz mit einer PDF/A-3 Datei. Diese hybride E-Rechnung kann sowohl von Menschen gelesen als auch ohne jegliche Medienbrüche elektronisch verarbeitet werden. ZUGFeRD erfüllt die Anforderungen internationaler Standardisierung und ist somit hervorragend für den europäischen und internationalen Rechnungsverkehr geeignet.
XRechnung ist der Standard für den Versand von E-Rechnungen an die öffentliche Verwaltung in Deutschland nach der europäischen Norm EN 16931. XRechnungen bestehen aus strukturierten XML-Datensätzen, die nur maschinell verarbeitet werden können, wodurch der Prozess schneller und effizienter wird.
Nein. Eine E-Rechnung gemäß EU-Richtlinie 2014/55/EU muss in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden, um eine automatische Verarbeitung zu ermöglichen. Eine PDF-Datei oder eingescannte Papierrechnung erfüllt diese Anforderungen nicht. Rechnungen, die via Computer-Fax oder als PDF versendet werden, gelten als „sonstige Rechnungen“ und nicht als elektronische Rechnung. Ab dem 01.01.2025 müssen Kunden E-Rechnungen akzeptieren, ein Widerspruch ist dann nicht mehr möglich. Die Zahlung einer Rechnung in einem anderen Format (z.B. Papier oder PDF) kann aber als stillschweigende Zustimmung gewertet werden.
Rechnungen an Privatpersonen sind nicht von der E-Rechnungspflicht betroffen und können weiterhin wie gewohnt per E-Mail oder in Papierform versendet werden.
Nein, steuerbefreite Rechnungen müssen ebenfalls in elektronischer Form eingereicht werden und sind nicht pauschal von der E-Rechnungspflicht ausgeschlossen.
Für E-Rechnungen gelten dieselben Aufbewahrungs-pflichten wie für Papierrechnungen: 10 Jahre. Das Gleiche gilt für alle anderen relevanten Informationen, die nicht auf der E-Rechnung selbst, sondern in einem zusätzlichen Dokument, z.B. einer E-Mail, enthalten sind. E-Rechnungen müssen im ursprünglichen Format archiviert werden. Bei einer Konvertierung in ein anderes Format müssen beide Versionen aufbewahrt werden. Die Speicherung muss revisionssicher erfolgen, d.h. die Dokumente müssen jederzeit lesbar sein und dürfen nicht veränderbar sein.
Nein, digital erstellte Rechnungen benötigen keine digitale Signatur.
Ja, Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro können weiterhin als "sonstige Rechnungen" übermittelt werden, also beispielsweise in Papierform. Gleiches gilt für Fahrausweise.
Eine Dupplettenprüfung ist ein automatisierter Prozess, der sicherstellt, dass eine Rechnung nur einmal in ein System eingegeben und verbucht wird. Dies ist wichtig, um Fehler bei der Buchhaltung zu vermeiden und die Integrität der Finanzdaten zu gewährleisten. Im Kontext der E-Rechnung wird eine Dupplettenprüfung immer wichtiger, da die automatisierte Verarbeitung von Rechnungen die Gefahr birgt, dass doppelte Rechnungen unbemerkt bleiben.
Workarounds sind Übergangslösungen oder alternative Vorgehensweisen, die eingesetzt werden können, bis eine vollständige Implementierung der E-Rechnung möglich ist. Im Kontext der E-Rechnung können Workarounds beispielsweise sein:
Der E-Rechnungs-Viewer ist ein kostenloses Tool von Sage, das Sie von der Sage-Website herunterladen können. Der Viewer ermöglicht es Ihnen, XRechnungen und ZUGFeRD-Rechnungen anzuzeigen und zu drucken, auch wenn Ihre Buchhaltungssoftware diese Formate noch nicht unterstützt.
Die Erstellung von E-Rechnungen ist in der Sage 100 ab Version 8.1 möglich. Im Kundenstamm können Sie unter dem Register "Grundlagen" das bevorzugte E-Rechnungsformat des Kunden hinterlegen.
Um eine E-Rechnung zu erstellen, müssen Sie die entsprechenden Einstellungen in der Sage 100 vornehmen. Dazu gehören die Auswahl des Formats (z.B. ZUGFeRD oder XRechnung) und die Hinterlegung der Bankverbindungsdaten.
Ab Herbst 2024 wird die Sage 100 ein Update erhalten, das den Import und die Verarbeitung von E-Rechnungen im ZUGFeRD- und XRechnungsformat ermöglicht. In der Version 9.08 von der Sage 100, die voraussichtlich im November 2024 verfügbar sein wird, wird es möglich sein, E-Rechnungen zu importieren. Es wird sowohl eine Importfunktion für die Warenwirtschaft als auch für das Rechnungswesen geben. Das System wird dabei die Buchungen und Rechnungseingänge vorschlagen und der Benutzer muss diese dann nur noch bestätigen. Für XRechnungen wird es außerdem eine optische Darstellung geben, damit die Daten für den Benutzer besser lesbar sind. Bis dahin können Sie den kostenlosen E-Rechnungs-Viewer von Sage verwenden, um die Rechnungen anzuzeigen und manuell zu verarbeiten.
Während der Übergangszeit sind herkömmliche Rechnungsformate weiterhin erlaubt. Teilweise ist die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich.
Ja, es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Rechnungseingangsprozess zu automatisieren.
Sobald die Importfunktion in der Sage 100 verfügbar ist (voraussichtlich ab Version 9.08 im November 2024), können E-Rechnungen direkt in der Sage 100 importiert werden. Nach dem Import schlägt das System die entsprechenden Buchungen vor, die der Benutzer dann nur noch überprüfen und bestätigen muss. Der genaue Ablauf hängt davon ab, ob die Rechnung über die Warenwirtschaft oder direkt im Rechnungswesen verbucht werden soll. Bei der Verbuchung über die Warenwirtschaft wird die E-Rechnung zunächst als Bestellanforderung importiert und dann Schritt für Schritt in den Bestell- und Rechnungseingangsprozess überführt. Bei der direkten Verbuchung im Rechnungs-wesen wird die E-Rechnung direkt als Kostenbuchung importiert.
Auch hier wird die ZUGFeRD-Rechnung ab Version 9.08 über die Importfunktion in die Sage 100 eingelesen. Sofern die Rechnung alle notwendigen Informationen enthält, kann sie direkt an den Einkaufsvorgang gekoppelt werden. Die Rechnung wird dann im System mit der entsprechenden Bestellung verknüpft und der Benutzer kann die Daten im weiteren Verlauf des Einkaufsvorgangs verwenden.
Rechnungen von Arbeitnehmern, die als Auslagenersatz geltend gemacht werden, fallen in der Regel nicht unter die E-Rechnungspflicht, da es sich um ein B2C- und nicht um ein B2B-Geschäft handelt. Diese Rechnungen können daher weiterhin in Papierform oder als PDF-Datei eingereicht und verarbeitet werden.
Lieferanten, die bisher ihre Rechnungen nur in Papier-form verschickt haben, sollten über die neuen gesetzlichen Vorgaben informiert werden. Man kann ihnen mitteilen, dass man ab dem 01.01.2025 nur noch E-Rechnungen empfangen und verarbeiten kann und sie bitten, ihre Prozesse entsprechend umzustellen. Während der Übergangsphase können Sie anbieten, Rechnungen weiterhin in Papierform oder als PDF-Datei zu akzeptieren. Es ist jedoch wichtig, darauf hinzuweisen, dass dies nur eine Übergangslösung ist und die Umstellung auf E-Rechnung so bald wie möglich erfolgen sollte.
Ein DMS kann Sie bei der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen der E-Rechnung unterstützen, indem es folgende Funktionen bietet:
DocuWare: DocuWare unterstützt die Verarbeitung von E-Rechnungen in verschiedenen Formaten, einschließlich ZUGFeRD und XRechnung. Es bietet eine Anbindung an die Sage 100 und ermöglicht die revisionssichere Archivierung.
Nein, DocuWare ist nicht zwingend erforderlich, um E-Rechnungen in die Sage 100 zu implementieren. Mit dem Update auf Version 9.08 wird die Sage 100 eine eigene Funktion zum Import und zur Verarbeitung von E-Rechnungen anbieten. DocuWare kann jedoch eine sinnvolle Ergänzung sein, um den Rechnungseingangsprozess weiter zu automatisieren und zu optimieren.
XRechnungen können empfangen und verarbeitet werden. Für die automatisierte Verarbeitung von XRechnungen im Gegensatz zu PDF Rechnungen bedarf es kleinerer Anpassungen.
Ja, es ist technisch möglich, eine Lieferantenrechnung in mehreren Softwares einzulesen. Dies kann jedoch zu Problemen führen, insbesondere im Hinblick auf die Datenkonsistenz und die Vermeidung doppelter Buchungen. Wenn eine Rechnung in mehreren Softwares verarbeitet wird, besteht die Gefahr, dass Daten redundant erfasst werden oder dass Änderungen in einem System nicht in den anderen Systemen nachvollzogen werden.
DocuWare ist eine Softwarelösung, die Sie nicht als einzelne App herunterladen können. Um DocuWare nutzen zu können, müssen Sie sich an einen DocuWare-Partner wenden und eine Lizenz erwerben.
Ab dem 01.01.2025 sind Unternehmen verpflichtet, E-Rechnungen zu akzeptieren. Es ist daher ratsam, Kunden frühzeitig über die Umstellung auf die E-Rechnung zu informieren. Ob und wie Kunden in den nächsten zwei Monaten kontaktiert werden sollten, hängt von der individuellen Situation des Unternehmens und der Beziehung zu den Kunden ab. Bei wichtigen Kunden kann es sinnvoll sein, persönlich Kontakt aufzunehmen und die Umstellung auf die E-Rechnung zu besprechen. Bei anderen Kunden kann es ausreichend sein, ein allgemeines Informationsschreiben zu versenden. Wichtig ist, dass Kunden klar und deutlich über die Umstellung informiert werden und dass Fragen zum Thema E-Rechnung beantwortet werden können.
Ja, ab dem 01.01.2025 sind Unternehmen in Deutschland verpflichtet, E-Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können. Dies betrifft zunächst nur den B2B-Bereich, d.h. Rechnungen zwischen Unternehmen. Rechnungen an Privatkunden sind von der E-Rechnungspflicht nicht betroffen.
Der Prozess zur Weiterleitung von Rechnungen zur Freigabe kann innerhalb eines Unternehmens unterschiedlich geregelt sein. In der Regel werden Rechnungen nach der Prüfung an einen Verantwortlichen weitergeleitet, der die Zahlung freigeben kann. Dies kann z.B. der Abteilungsleiter, der Geschäftsführer oder ein Mitarbeiter der Buchhaltung sein. Die Weiterleitung kann digital oder in Papierform erfolgen. Bei einer digitalen Weiterleitung kann z.B. ein Freigabeworkflow in einem DMS-System zum Einsatz kommen.